Das besagt die EG Verordnung für Münzrollenfertiger
Wer ist von der Verordnung EG Nr. 1338/2001 in Verbindung mit der Verordnung EU Nr. 1210/2010 betroffen?
Seit dem 01. Januar 2015 sind Kreditinstitute sowie andere "Wirtschaftssubjekte", welche Münzen bearbeiten und wieder in Umlauf bringen (z.B. WTU, Wechselstuben), verpflichtet dieses Geld auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Dabei müssen falsche, falsch verdächtige, beschädigte Münzen sowie münzähnliche Objekte ausgesondert werden.