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Wer ist von der Verordnung EG Nr. 1338/2001 in Verbindung mit der Verordnung EU Nr. 1210/2010 betroffen?

Seit dem 01. Januar 2015 sind Kreditinstitute sowie andere "Wirtschaftssubjekte", welche Münzen bearbeiten und wieder in Umlauf bringen (z.B. WTU, Wechselstuben), verpflichtet dieses Geld auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Dabei müssen falsche, falsch verdächtige, beschädigte Münzen sowie münzähnliche Objekte ausgesondert werden.

Gleiches gilt auch für Münzrollenfertiger, die nicht unmittelbar von der Verordnung erfasst werden. Hierfür beabsichtigt die Bundesbank die Auferlegung einer inhaltlich gleichen Prüfverpflichtung in Ihren AGB. Damit lagert die Bundesbank die aufwendige erneute Prüfung des Münzgeldes weitgehend aus.

Was bedeutet das für Sie? Für die Bearbeitung von Münzen dürfen jetzt ausschließlich Maschinen eingesetzt werden, welche von der nationalen Behörde (Bundesbank) bzw. dem ETSC erfolgreich getestet wurden. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des Erwerbs.

Bei Nichteinhaltung der Verordnungen drohen Geldbußen bis zu 20.000€.

Im Rahmen von unregelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen, dem sogenannten Monitoring, prüft die Bundesbank das einwandfreie Funktionieren Ihrer Technik. Selbstverständlich steht Ihnen die BS Banktechnik GmbH Chemnitz als das betreuende Unternehmen Ihrer Technik dabei zur Seite. Seit dem Bestehen der Verordnung profitieren unsere Kunden von unseren langjährigen Erfahrungen bei Monitoring-Tests.